Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für die Behandlung verunreinigter Abfälle in der Behandlungsanlage
der Umwelttechnik Morbach GmbH & Co KG

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Die Übernahme ölverunreinigter Böden, Bauschutt sowie sonstiger Abfälle mit schädlichen Verunreinigungen erfolgt nur nach Maßgabe des einzelnen Auftrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Wir werden nur aufgrund eines schriftlichen Auftrages tätig.
  2. In der Anlage werden verunreinigte Böden, Bauschutt oder sonstige Abfälle nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Genehmigung behandelt.
  3. Der Auftraggeber erklärt sich spätestens durch die Erteilung des Auftrages mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein- verstanden. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden in keinem Fall anerkannt, eines Widerspruches hiergegen bedarf es nicht.
  4. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Auftraggebers.

§ 2 Anlieferung

  1. Die Anlieferung erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftraggebers und zwar frei Standort Umwelttechnik Morbach GmbH & Co KG. Sofern wir auf Wunsch des Kunden zur Durchführung der Transporte bevollmächtigt werden, muß dieses gesondert vereinbart werden.
  2. Der vom Auftraggeber eingeschaltete Beförderer ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers. Der Beförderer muß über eine gültige Befördererlaubnis gemäß § 53 / § 54 des Abfallwirtschaftsgesetzes (KrWG) gültiger Fassung verfügen.
  3. Die Transportfahrzeuge dürfen das Gelände der Anlage nur in sau- berem und ordnungsgemäßem Zustand befahren und verlassen. Ladungsreste dürfen weder die Fahrzeugräder noch die Straßen verschmutzen. Abfalltransporte dürfen nur in geeigneten, hierfür zugelassenen Behältern erfolgen. Die Ladung ist ordnungsgemäß zu sichern, die Zuladungsgrenzen sind einzuhalten.
  4. Das Transportfahrzeug wird vor und nach der Annahme verwogen. Eine Achsverwiegung ist unzulässig. Eine Durchschrift des Wiegescheins wird dem Auftraggeber durch Übergabe an den Beförderer (LKW-Fahrer) ausgehändigt. Das Original des Wiegescheins verbleibt beim Entsorger.
  5. Die Anlieferung von mehr als der im Auftrag vereinbarten Menge stellt eine konkludente Auftragserweiterung dar. Etwaige Mengenerhöhungen müssen durch den jeweiligen Entsorgungsnachweis gedeckt sein.
  6. Jede Anlieferung erfolgt gemäß des gesetzlich vorgeschriebenen Entsorgungsnachweises und muß zwei Tage vor Anlieferung telefonisch oder schriftlich avisiert werden.
  7. Vor Anlieferung kontaminierter Böden, Bauschutt oder sonstiger Abfälle muß der Abfallbeförderer dem Kontrollpersonal
    – bei Anlieferungen von gefährlichen Abfällen den elektronischen Entsorgungsnachweis und elektronische Begleitscheine gemäß (Nachweisverordnung – NachwV jeweils gültiger Fassung) zusenden,
    – Bei Anlieferungen von nicht gefährlichen Abfällen die vom Abfallerzeuger und Beförderer vollständig und in deutlicher Schrift ausgefüllten und unterzeichneten Abfallbegleitpapiere gemäß fakultativen Nachweisverfahren zur Unterzeichnung vorlegen.
  8. Soweit die angelieferten Stoffe unter die Bestimmungen für Gefahrgut fallen, müssen die Auflagen der GefahrstoffVO/POP VO beachtet werden.

§ 3 Materialannahme

  1. Im Falle der Nichtbefolgung der gesetzlichen Vorschriften oder der vereinbarten Bedingungen können wir die Annahmeerklärung mit sofortiger Wirkung widerrufen bzw. die Annahme verweigern. Das gilt auch für die Anlieferung von Mehrmengen.
  2. Die Annahme und die Behandlung der Materialien kann verweigert werden, falls dieser Munition, Munitionsteile, Blindgänger, Kampfstoffe oder Reste hiervon enthält.
  3. Die Ablehnung der Annahme behalten wir uns auch für den Fall vor, daß sich bei der von uns regelmäßig vorgenommenen Beprobung des Abfallstoffes herausstellen sollte, dass das angelieferte Material nicht mit der in der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers angegebenen Abfallart und/oder den Angaben in der Deklarationsanalyse übereinstimmt.
  4. Der Auftraggeber garantiert, daß seine Angaben zur Beschaffenheit der Abfälle zutreffen und die von ihm angelieferten Proben identisch mit den angelieferten Materialien sind.
  5. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der angelieferten Abfallstoffe allein verantwortlich. Soweit wir den Auftraggeber bei Erstellung der verantwortlichen Erklärung beraten oder daran mitwirken, entbindet dies den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung der richtigen Deklaration.
  6. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die erforderlichen Untersuchungen zum Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung gemäß der im Entsorgungsnachweis und in der Genehmigung festgelegten Deklarationsanalyse. Die hierdurch entstehenden Labor- und behördlichen Kosten trägt in jedem Falle der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Zulässigkeit der beantragten Entsorgung nicht bestätigt. Dies gilt auch für alle damit verbundenen Nebenkosten.
  7. Die von uns erklärte Annahme des Abfalls erfolgt stets vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde zur Zulässigkeit der beantragten Entsorgung (vgl. die nachfolgende Ziffer 8).
  8. Bestätigt die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Zulässigkeit der beantragten Entsorgung, so erhält der Auftraggeber von uns den Entsorgungsnachweis, der auf der Richtigkeit der vom Auftraggeber zur vorherigen Analyse des Abfalls gemachten Angaben beruht.
  9. Verstößt der Auftraggeber gegen die Bedingungen des § 2, § 3 o- der andere, wesentliche Bestimmungen des Vertrages, können wir ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten.
  10. Der Auftraggeber ist in diesem Falle darüber hinaus für alle uns entstandenen und noch entstehenden unmittelbaren und mittel- baren Schäden ersatzpflichtig.

§ 4 Übergang der Verantwortung

  1. Mit der Entgegennahme und Unterzeichnung des Abfallbegleitscheins durch unser Kontrollpersonal geht abfallrechtlich die Verantwortlichkeit des angelieferten Abfalles auf uns als Entsorger über, Voraussetzung hierfür ist, dass zum Zeitpunkt der Übergabe ein gültiger Entsorgungsnachweis gemäß Nachweisverordnung (NachweisVO/eANV) vorliegt.
  2. Unser Vertragspartner ist derjenige der durch seine Zuweisung oder durch Bevollmächtigung die tatsächliche Sachherrschaft des Abfalls besitzt.
  3. Der Auftraggeber kann einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner abfallrechtlichen Pflichten beauftragen. In diesem Falle ist uns das Original der Bevollmächtigten zu überreichen.
  4. Die von uns durchgeführte Eingangsanalyse hat den Zweck, über die Annahme oder Ablehnung der beantragten Entsorgung zu entscheiden und die Identität des angelieferten und im Entsorgungsnachweis deklarierten Materials sicherzustellen. Die hierbei ermittelten Daten und Ergebnisse sind nicht ohne weiteres als Nachweis für etwaige Schadensursachen im Zusammenhang mit der Verunreinigung des Bodens geeignet oder bestimmt.
  5. Wir sind berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zertifizierte oder andere zuverlässige Dritte durchführen zu lassen.

§ 5 Entgelt und Zahlung

  1. Für die Durchführung der Entsorgung gilt das mit dem Auftraggeber vereinbarte Entgelt. Für die Gewichtsermittlung ist die bei der Anlieferung des Abfalls erstellte Wiegekarte der UWTM GmbH & Co KG maßgebend. Eventuell im Abfall vorhandener Fremdstoffanteil, wie z.B. Steine, Holz, Kunststoff etc., werden per Aufmaß ermittelt und auf der Wiegekarte notiert und berechnet.
  2. Für den Fall, daß wir eine Eingangsanalyse erstellen, erfolgt die Berechnung unserer Leistungen aufgrund der hier ermittelten Kontaminationswerte. Im Übrigen ist die Deklarationsanalyse Berechnungsgrundlage (vgl. § 3 Ziff. 8).
  3. Die Vergütung ist im Zeitpunkt der Übernahme des Abfalls in der Anlage zur Zahlung durch den Auftraggeber fällig. Bei größeren Anlieferungen über längere Zeit sind wir berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu fordern.
  4. Der Ausgleich unserer Rechnungen erfolgt in EURO, binnen 14 Ta-gen nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 21 Tage nach Rechnungsdatum, ohne Abzug, netto Kasse. Unsere Preise verstehen sich zzgl. der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Mehrwertsteuer.
  5. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, auch ohne Mahnung dem Auftragnehmer die überfälligen Beträge ab Fälligkeitsdatum mit einem nach § 288 BGB zu addierenden Prozentsatz auf den Basiszins zu verzinsen.
  6. Sollten durch die Besonderheiten eines Auftrages für uns un-gewöhnliche Risiken bezüglich der Durchführung eines Auftrages oder der Absicherung unseres Entgeltanspruches entstehen, so sind wir berechtigt, vor Abgabe der Annahmeerklärung aus- reichende Sicherheiten (Bankgarantie) zu verlangen.
  7. Wir sehen den Angebotsadressaten als Rechnungsempfänger an, sofern keine gegenteiligen schriftlichen Festlegungen erfolgen. Ferner betrachten wir die Unterschrift des Abfallerzeugers auf dem abfallrechtlich notwendigen Entsorgungsnachweis als Auftragserteilung im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 6 Haftung

  1. Unsere vertraglichen Verpflichtungen beschränken sich auf die mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbarte Entsorgung des Abfalls, mithin darauf, diesem die abfallrechtliche Verantwortlichkeit – soweit rechtlich zulässig – für den verunreinigten Boden bzw. Bauschutt oder andere Abfallstoffe abzunehmen. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nur ein, wenn alle Angaben und Mitteilungen des Auftraggebers zu den Eigenschaften des verunreinigten Bodens uneingeschränkt zutreffen.
  2. Sollten wir selbst, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe gegenüber dem Auftraggeber – aus welchem Rechtsgrund auch immer – schadenersatzpflichtig werden, so beschränkt sich unsere Haftung auf die Höhe des vom Auftraggeber zu leistenden Entgeltes, soweit uns nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung zur Last fällt.

§ 7 Schlussbestimmungen

  1. Alle vertraglichen Vereinbarungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder von begleitenden Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. An der Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll dann eine Regelung treten, die der ursprünglich gewollten Leistung wirtschaftlich möglichst nahekommt.
  3. Ausschließlich zuständig zur Entscheidung von Streitigkeiten über diese Bedingungen und dem zugrundeliegenden Vertrag ist der Gerichtsstand Wittlich. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Gerichtsstand ist Amtsgericht Wittlich/Landgericht Trier.
  5. Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten zu speichern und an der Kalkulation beteiligte Dritte weiterzugeben, soweit dies für eine ordnungsgemäße Abwicklung des angefragten bzw. beauftragten Entsorgungsprojektes erforderlich ist. Der Abfallbesitzer stimmt der UWTM GmbH & Co KG der allgemeinen Nutzung, der zur ordnungsgemäßen Entsorgung der überlassenen oder zur Überlassung in Abrede stehenden Abfällen erforderliche, gesetzlichen übermittelten Daten ausdrücklich zu.

September 2023